Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II - Verbotene Praktiken im KI-Bereich
Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel IV - Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Kapitel V - KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Kapitel VI - Maßnahmen zur Innovationsförderung
Kapitel VII - Governance
Kapitel VIII - EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel IX - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
Kapitel X - Verhaltenskodizes und Leitlinien
Kapitel XI - Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Kapitel XII - Sanktionen
Kapitel XIII - Schlussbestimmungen
Art. 90 KI-Verordnung
Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
- Das wissenschaftliche Gremium kann dem Büro für Künstliche Intelligenz eine qualifizierte Warnung übermitteln, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass
- ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ein konkretes, identifizierbares Risiko auf Unionsebene birgt oder
- ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Bedingungen gemäß Artikel 51 erfüllt.
- Aufgrund einer solchen qualifizierten Warnung kann die Kommission über das Büro für Künstliche Intelligenz und nach Unterrichtung des KI-Gremiums die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse zur Beurteilung der Angelegenheit ausüben. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet das KI-Gremium über jede Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 94.
- Eine qualifizierte Warnung ist hinreichend zu begründen und enthält mindestens Folgendes:
- die Kontaktstelle des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko;
- eine Beschreibung der einschlägigen Fakten und der Gründe für die Warnung durch das wissenschaftliche Gremium;
- alle sonstigen Informationen, die das wissenschaftliche Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die es auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat.