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Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II - Verbotene Praktiken im KI-Bereich

Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme

Kapitel IV - Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

Kapitel V - KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Kapitel VI - Maßnahmen zur Innovationsförderung

Kapitel VII - Governance

Kapitel VIII - EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme

Kapitel IX - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung

Kapitel X - Verhaltenskodizes und Leitlinien

Kapitel XI - Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Kapitel XII - Sanktionen

Kapitel XIII - Schlussbestimmungen

Art. 76 KI-Verordnung

Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden

  1. Marktüberwachungsbehörden müssen über die Kompetenzen und Befugnisse verfügen, um sicherzustellen, dass Tests unter Realbedingungen gemäß dieser Verordnung erfolgen.
  2. Wenn ein Test unter Realbedingungen für KI-Systeme durchgeführt wird, die in einem KI-Reallabor gemäß Artikel 58 beaufsichtigt werden, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben für das KI-Reallabor die Einhaltung des Artikels 60. Die Behörden können gegebenenfalls gestatten, dass der Anbieter oder zukünftige Anbieter den Test unter Realbedingungen in Abweichung von den in Artikel 60 Absatz 4 Buchstaben f und g festgelegten Bedingungen durchführt.
  3. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde vom zukünftigen Anbieter, vom Anbieter oder von einem Dritten über einen schwerwiegenden Vorfall informiert wurde oder Grund zu der Annahme hat, dass die in den Artikeln 60 und 61 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann sie — je nachdem, was angemessen ist — in ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls entscheiden, entweder
    1. den Test unter Realbedingungen auszusetzen oder abzubrechen oder
    2. den Anbieter oder zukünftigen Anbieter und die Betreiber oder zukünftigen Betreiber zur Änderung eines beliebigen Aspekts des Tests unter Realbedingungen zu verpflichten.
  4. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen oder Einwände im Sinne des Artikels 60 Absatz 4 Buchstabe b erhoben hat, sind im Rahmen der Entscheidung oder der Einwände die Gründe dafür zu nennen sowie anzugeben, wie der Anbieter oder zukünftige Anbieter die Entscheidung oder die Einwände anfechten kann.
  5. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 getroffen hat, teilt sie ihre Gründe dafür gegebenenfalls den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten mit, in denen das KI-System gemäß dem Plan für den Test getestet wurde.

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