Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II - Verbotene Praktiken im KI-Bereich
Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel IV - Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Kapitel V - KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Kapitel VI - Maßnahmen zur Innovationsförderung
Kapitel VII - Governance
Kapitel VIII - EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel IX - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
Kapitel X - Verhaltenskodizes und Leitlinien
Kapitel XI - Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Kapitel XII - Sanktionen
Kapitel XIII - Schlussbestimmungen
Art. 69 KI-Verordnung
Zugang zum Pool von Sachverständigen durch die Mitgliedstaaten
- Die Mitgliedstaaten können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums hinzuziehen, um ihre Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen.
- Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen Gebühren zu entrichten. Struktur und Höhe der Gebühren sowie Umfang und Struktur erstattungsfähiger Kosten werden in dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt, wobei die Zielsetzung berücksichtigt wird, für die angemessene Durchführung dieser Verordnung, für Kosteneffizienz sowie dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten effektiven Zugang zu Sachverständigen haben müssen.
- Die Kommission ermöglicht den Mitgliedstaaten bei Bedarf einen rechtzeitigen Zugang zu den Sachverständigen und sorgt dafür, dass die Kombination aus unterstützenden Tätigkeiten durch die Union zur Prüfung von KI gemäß Artikel 84 und durch die Sachverständigen gemäß dem vorliegenden Artikel effizient organisiert ist und den bestmöglichen zusätzlichen Nutzen bringt.