Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II - Verbotene Praktiken im KI-Bereich
Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel IV - Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Kapitel V - KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Kapitel VI - Maßnahmen zur Innovationsförderung
Kapitel VII - Governance
Kapitel VIII - EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel IX - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
Kapitel X - Verhaltenskodizes und Leitlinien
Kapitel XI - Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Kapitel XII - Sanktionen
Kapitel XIII - Schlussbestimmungen
Art. 63 KI-Verordnung
Ausnahmen für bestimmte Akteure
- Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG können bestimmte Elemente des in Artikel 17 dieser Verordnung vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise einhalten, sofern sie keine Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen im Sinne dieser Empfehlung haben. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission Leitlinien zu den Elementen des Qualitätsmanagementsystems aus, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kleinstunternehmen in vereinfachter Weise eingehalten werden können, ohne das Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme zu beeinträchtigen.
- Absatz 1 dieses Artikels ist nicht dahin gehend auszulegen, dass diese Akteure auch von anderen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, einschließlich der nach den Artikeln 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 72 und 73 geltenden, befreit sind.