Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
Teil 6
§ 21 DSG MV
Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
Soweit der Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, leitet die Landesregierung dazu innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu.