Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG
§ 20 DSG MV

Mitwirkungspflicht

  1. Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von einer Mitwirkungspflicht, die sich aus den Regelungen des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.
  2. 1Macht die Aufsichtsbehörde von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. 2Der Verantwortliche gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. 3In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der Aufsichtsbehörde reagiert wird.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden