Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
Teil 6
§ 5 DSG MV
Beschränkung der Informationspflicht
Der Verantwortliche kann von seiner Informationspflicht bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange
- die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder
- die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.