Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
Teil 6
§ 13 DSG MV
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
- 1Bei Verfahren im Rahmen öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen sowie die von ihnen besonders beauftragten Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen verarbeiten. 2Die Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
- Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.
- Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu ihr gespeicherten Daten,
- die Herkunft der Daten,
- die Empfänger, an die die Daten übermittelt werden sowie
- den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten.
- Bei Verfahren im Rahmen öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen gelten nur die Artikel 5 bis 7, Artikel 16 bis 18, Kapitel IV sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.