(1) | Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz erlassen. |
(2) | Die Gliedkirchen können für ihren Bereich Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz erlassen, soweit sie dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht widersprechen. |
(3) | 1Soweit personenbezogene Daten von Sozialleistungsträgern offengelegt werden, gelten zum Schutz dieser Daten ergänzend die staatlichen Bestimmungen entsprechend. 2Werden hierzu Bestimmungen gemäß Absatz 1 erlassen, ist vorher das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung anzuhören. |