Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann für zentrale Verfahren, an denen mehrere verantwortliche Stellen beteiligt sind, abweichend von § 29 oder § 30 die Verteilung der datenschutzrechtlichen Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten verantwortlichen Stellen festlegen.