(1) |
Die betroffene Person hat das Recht gegenüber der verantwortlichen Stelle auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. |
die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es der verantwortlichen Stelle ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; |
2. |
die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten; |
3. |
die verantwortliche Stelle benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, oder |
4. |
die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 25 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe der verantwortlichen Stelle gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. |
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(2) |
Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person verarbeitet werden. |
(3) |
Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von der verantwortlichen Stelle unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. |
(4) |
Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. |
(5) |
Vorschriften über das Archiv- und Kirchenbuchwesen bleiben unberührt. |