(1) |
Die betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
1. |
die Verarbeitungszwecke; |
2. |
die Kategorien personenbezogener Daten; |
3. |
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind; |
4. |
falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; |
5. |
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die verantwortliche Stelle oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; |
6. |
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde; |
7. |
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; |
8. |
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 25a Absatz 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. |
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(2) |
Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person zusätzlich das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß § 10 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. |
(3) |
1Auskunft darf nicht erteilt werden, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. 2Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen. |
(4) |
1Die verantwortliche Stelle stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann die verantwortliche Stelle ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. |
(5) |
Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 4 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. |
(6) |
Verarbeitet die verantwortliche Stelle eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so kann sie verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht. |
(7) |
Das Auskunftsrecht findet in den Fällen des § 50 Absatz 1 keine Anwendung, soweit die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. |