(2) |
1Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, wenn
1. |
dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen oder zwingend vorausgesetzt wird, |
2. |
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht, |
3. |
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht oder |
4. |
die Daten von einer anderen öffentlichen Stelle an die erhebende Stelle übermittelt werden dürfen. 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 4Werden Daten bei der betroffenen Person ohne ihre Kenntnis erhoben, gilt Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. |
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