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1Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
| 1. |
den Landtag, den Obersten Rechnungshof, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter, den Kommunalen Prüfungsverband und die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 DSGVO, |
| 2. |
die obersten Landesbehörden in Angelegenheiten der Staatsleitung und der Rechtsetzung, |
| 3. |
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, Gerichtsvollzieher, Notare und die Landesanwaltschaft Bayern als Organe der Rechtspflege sowie die Justizvollzugsbehörden, die Disziplinarbehörden und die für Angelegenheiten der Berufsaufsicht zuständigen berufsständischen Kammern und Körperschaften des öffentlichen Rechts, |
| 4. |
die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen, |
| 5. |
Finanzbehörden in Verfahren nach der Abgabenordnung, |
| 6. |
Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen, |
| 7. |
die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer des Freistaates Bayern sowie die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern, |
| 8. |
die kommunalen Spitzenverbände. 2Datei- und Aktenbestandteile der in Satz 1 genannten oder für Begnadigungsangelegenheiten zuständigen Stellen sind von der Auskunft nach Abs. 1 auch dann ausgenommen, wenn sie sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden. |
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