| (1) | Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher oder kommunaler Auszeichnungen oder Ehrungen dürfen personenbezogene Daten, einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden. |
| (2) | Andere öffentliche Stellen dürfen die zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher oder kommunaler Auszeichnungen und Ehrungen erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, an die dafür zuständigen Stellen übermitteln. |
| (3) | 1Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 8 Abs. 2 vor. |
| (4) | Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Art. 13 bis 16, 19 und 20 DSGVO nicht anzuwenden. |
| (5) | 1Die nach Abs. 1 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den dort genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. 2Eine Löschung von Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Kommunikationsdaten kann unterbleiben. |
| (6) | Abweichend von Art. 58 Abs. 2 DSGVO steht dem Landesbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung von den Abs. 1 bis 5 nur das Beanstandungsrecht nach Art. 16 Abs. 4 zu. |