(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung nach §§ 6 und 7 an sonstige Stellen oder Personen trägt die offenlegende kirchliche Stelle.
(2) 1Die datenempfangenden Stellen und Personen dürfen die offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen offengelegt werden. 2Die offenlegende Stelle hat sie darauf hinzuweisen.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden