(1) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung nach §§ 6 und 7 an kirchliche Stellen trägt die offenlegende verantwortliche Stelle. 2Erfolgt die Offenlegung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3In diesem Fall prüft die offenlegende verantwortliche Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der datenempfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Offenlegung besteht.
(2) 1Die datenempfangende kirchliche Stelle darf die offengelegten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr offengelegt werden. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 7 zulässig.
(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach §§ 6 und 7 an kirchliche Stellen offengelegt werden, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer anderen Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden.
(5) Für die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen nach § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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