§ 40 ThürDSG
Allgemeiner Informationsanspruch
Der Verantwortliche stellt in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:
- die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten,
- das Bestehen des Rechts nach § 8, den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, und
- die Erreichbarkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz.