Als wichtiges öffentliches Interesse für eine Weiterverarbeitung der hinsichtlich ihrer Verarbeitung eingeschränkten Daten im Anwendungsbereich des Artikels 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten insbesondere

1. wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, wobei § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
2. Archivzwecke,
3. Aufsichts- und Kontrollzwecke oder
4. die Rechnungsprüfung.

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