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Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. |