§ 5 ThürDSG
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält ab dem Tage seiner Ernennung bis zum Ablauf des Tages der Beendigung seines Amtsverhältnisses, im Fall des § 3 Abs. 9 bis zum Ablauf des Tages, an dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 6 in Thüringen jeweils zustehenden Besoldung.
- 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Beihilfen nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften. 2Gleiches gilt für die Unfallfürsorge und in Urlaubsangelegenheiten.
- 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder seine Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, im Fall des § 3 Abs. 9 nach Ablauf des Tages, an dem die Geschäftsführung endet, Versorgung wie ein Beamter auf Zeit in entsprechender Anwendung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes . 2Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 25 Abs. 1 oder 3 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) .