(1) |
Die Videobeobachtung oder -aufzeichnung mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
1. |
zum Schutz von Personen, die der überwachenden Stelle angehören oder sie aufsuchen, oder |
2. |
zum Schutz von Sachen, die der zu überwachenden Stelle oder den Personen nach Nummer 1 gehören, |
erforderlich ist. Es dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. |
(2) |
Der Umstand der Videoüberwachung und die Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. |
(3) |
Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. |
(4) |
Für einen anderen Zweck dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. |
(5) |
Videoaufzeichnungen und aus der Videoüberwachung erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen. Sie sind nur dann abweichend von Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden. |