(2) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, als zu denen sie erhoben wurden, ist vorbehaltlich spezieller Vorschriften zulässig, wenn
1. |
sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, |
2. |
sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches (StGB), von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, |
3. |
sie zum Schutz der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist, |
4. |
Dritte, an welche die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, |
5. |
offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der anderen Zwecke ihre Einwilligung verweigern würde, |
6. |
Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, |
7. |
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte oder |
8. |
sie zur Sicherung des Kosten-, Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist, |
sofern nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung überwiegt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke und statistische Zwecke ist stets zulässig. Im Übrigen hat der Verantwortliche bei der Feststellung, ob die Weiterverarbeitung mit dem Zweck der ursprünglichen Erhebung vereinbar ist, die Vorgaben des Artikels 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. In den Fällen des Satzes 1 erfolgt eine Information der betroffenen Person nicht, soweit und solange dadurch die Zwecke der Verarbeitung gefährdet werden. |