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DSGVO
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Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teil 4

Teil 5

§ 38 HDSIG

Bußgeldvorschriften

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 personenbezogene Daten für andere Zwecke verarbeitet, als für die sie übermittelt wurden.
  2. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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