Auf dieser Seite erhalten Sie den aktuellen Gesetzestext des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG), einschließlich der letzten Änderung vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 729). Das hessische Datenschutzgesetz trat ursprünglich am 13. Oktober 1970 in Kraft und ist somit das älteste Datenschutzgesetz in Deutschland. Um das Hessische Datenschutzrecht an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzupassen und die JI-Richtlinie umzusetzen, wurde das Gesetz am 3. Mai 2018 neu gefasst. Das Landesdatenschutzgesetz Hessen regelt insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Landes sowie durch die Gemeinden und Landkreise.

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Dritter Abschnitt
Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

§ 5 Benennung
§ 6 Rechtsstellung
§ 7 Aufgaben

Fünfter Abschnitt
Rechtsbehelfe

§ 19 Gerichtlicher Rechtsschutz

Zweiter Teil
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche

§ 39 Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche

Dritter Teil
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 40 Anwendungsbereich
§ 41 Begriffsbestimmungen
§ 42 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Sechster Abschnitt
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 77 Gegenseitige Amtshilfe

Siebter Abschnitt
Haftung und Sanktionen

§ 78 Schadensersatz und Entschädigung
§ 79 Strafvorschriften

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 90 Übergangsvorschriften
§ 91 Inkrafttreten