Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
§ 28a HDSIG
Datenverarbeitung bei öffentlichen Auszeichnungen und Ehrungen
- 1Die für die Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 dürfen von
- den zuständigen Stellen auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden,
- anderen öffentlichen Stellen auch ohne Kenntnis der betroffenen Person an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden.
- Eine Verarbeitung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten für andere als die dort genannten Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.