(1) |
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
1. |
ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder |
2. |
durch unrichtige Angaben erschleicht, |
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. |
(2) |
Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. |
(3) |
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte. |
(4) |
Eine Meldung nach Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder ihre in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden. |