Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
§ 33 HDSIG
Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- die betroffene Person nach § 32 Abs. 1 oder 3 nicht zu informieren ist, oder
- die Daten
- nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
- ausschließlich Zwecken der Datensicherung, der Datenschutzkontrolle oder der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage dienen.
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