Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
Teil 6
§ 23 DSG MV
Straftaten
- Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 22 Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Auftragsverarbeiter und die Aufsichtsbehörde.