| (1) |
Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. |
| (2) |
Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln. |
| (3) |
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der verantwortlichen Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person keine öffentlichen Auszeichnungen oder Ehrungen wünscht oder der dazu notwendigen Datenverarbeitung widersprochen hat. |
| (4) |
Die in Absatz 1 genannten Stellen haben der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
| 1. |
die zu ihr gespeicherten Daten, |
| 2. |
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie |
| 3. |
die Herkunft der Daten. |
Die Form der Auskunftserteilung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. |
| (5) |
In Verfahren der Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen gelten nur die Artikel 4 bis 7, 16 bis 18, Kapitel IV sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. |