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§ 30 BbgDSG

Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

  1. 1Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. 2Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
  2. Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.
  3. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der verantwortlichen Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person keine öffentlichen Auszeichnungen oder Ehrungen wünscht oder der dazu notwendigen Datenverarbeitung widersprochen hat.
  4. 1Die in Absatz 1 genannten Stellen haben der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
    1. die zu ihr gespeicherten Daten,
    2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
    3. die Herkunft der Daten.

    2Die Form der Auskunftserteilung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.

  5. In Verfahren der Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen gelten nur die Artikel 4 bis 716 bis 18, Kapitel IV sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

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