(1) |
Die verantwortliche Stelle trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen, die nach diesem Kirchengesetz hinsichtlich der Verarbeitung zu geben sind, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten. |
(2) |
Die verantwortliche Stelle erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 19 bis 25. |
(3) |
Die verantwortliche Stelle stellt der betroffenen Person Informationen über die ergriffenen Maßnahmen gemäß den §§ 19 bis 25 unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zur Verfügung. |
(4) |
Wird die verantwortliche Stelle auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet sie die betroffene Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. |
(5) |
Informationen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann die verantwortliche Stelle sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden, oder ein angemessenes Entgelt verlangen. |