(1) | Die öffentlichen Stellen sowie ihre Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Beschäftigten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm ist dabei insbesondere
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(2) | Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Offenlegung personenbezogener Daten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen die Rechte nach Absatz 1 nur von der oder dem Landesbeauftragten persönlich oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden. |