Auf dieser Seite wird Ihnen der offizielle Text des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (LDSG SH) vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S. 162) in einer klaren und strukturierten Form präsentiert. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Datenschutzgesetz von Schleswig-Holstein aktualisiert, um es an die Verordnung (EU) 2016/679 anzupassen und die JI-Richtlinie umzusetzen. Das Landesdatenschutzgesetz von Schleswig-Holstein ist seit dem 25. Mai 2018 gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar und legt insbesondere die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Landes Schleswig-Holstein fest.
§ 1 | Gesetzeszweck |
§ 2 | Anwendungsbereich |
§ 17 | Aufgaben und Befugnisse |
§ 18 | Durchführung von Kontrollen |
§ 19 | Geldbußen, Strafvorschrift |
§ 20 | Anwendungsbereich |
§ 21 | Begriffsbestimmungen |
§ 22 | Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 54 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 55 | Datenübermittlung bei geeigneten Garantien |
§ 56 | Datenübermittlung ohne geeignete Garantien |
§ 57 | Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten |
§ 61 | Zuständigkeit |
§ 62 | Aufgaben |
§ 63 | Tätigkeitsbericht |
§ 64 | Befugnisse |
§ 65 | Gegenseitige Amtshilfe |
§ 66 | Schadensersatz und Entschädigung |
§ 67 | Strafvorschriften |
§ 68 | Ordnungswidrigkeiten |