(1) | Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person besteht ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange
|
||||||||
(2) | § 8 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. |