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§ 1 LDSG (SH)

Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.

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