1. |
bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), |
2. |
bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a) |
die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land, |
b) |
Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit, |
c) |
die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder |
d) |
den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens, |
|
3. |
bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten, |
4. |
bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder |
5. |
soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht. |