Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht

1. bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364),
2. bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf

a) die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
b) Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
c) die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
d) den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,

3. bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,
4. bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder
5. soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.

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