| 1. |
bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), |
| 2. |
bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf
| a) |
die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land, |
| b) |
Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit, |
| c) |
die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder |
| d) |
den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens, |
|
| 3. |
bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten, |
| 4. |
bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder |
| 5. |
soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht. |