| (1) | Liegt entgegen § 73 Abs. 1 Nr. 2 kein Beschluss nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 74 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 73 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist 
| 1. | zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, |  
| 2. | zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, |  
| 3. | zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, |  
| 4. | im Einzelfall für die in § 40 genannten Zwecke oder |  
| 5. | im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 40 genannten Zwecken. |  |