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Liegt entgegen § 73 Abs. 1 Nr. 2 kein Beschluss nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 74 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 73 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
1. |
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, |
2. |
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, |
3. |
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, |
4. |
im Einzelfall für die in § 40 genannten Zwecke oder |
5. |
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 40 genannten Zwecken. |
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