(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

Passende Erwägungsgründe

Aktuell wurden keine passenden Erwägungsgründe gefunden.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden