Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt sollte der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – bei dem es sich auch um den Hersteller handeln kann – dem Nutzer Informationen zu den Produktdaten die das vernetzte Produkt generieren kann, einschließlich der Art, des Formats und der geschätzten Datenmenge, auf klare und verständliche Weise bereitstellen. Dies könnte, soweit verfügbar, Informationen über Datenstrukturen, Datenformate, Vokabulare, Klassifizierungssysteme, Taxonomien und Codelisten sowie klare und ausreichende Informationen einschließen, die für die Ausübung der Nutzerrechte relevant sind, und darüber, wie die Daten gespeichert oder abgerufen werden können oder wie auf sie zugegriffen werden kann, einschließlich der Nutzungsbedingungen und der Dienstqualität von Anwendungsprogrammierschnittstellen oder gegebenenfalls der Bereitstellung von Software Development Kits. Diese Pflicht sorgt für Transparenz in Bezug auf die generierten Produktdaten und vereinfacht den Zugang für den Nutzer. Der Informationspflicht könnte beispielsweise dadurch nachgekommen werden, dass eine stabile URL-Adresse im Internet unterhalten wird, die als Weblink oder QR-Code verbreitet werden kann und zu den einschlägigen Informationen führt, die der Verkäufer, der Vermieter oder der Leasinggeber – bei dem es sich auch um den Hersteller handeln kann – dem Nutzer vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt bereitstellen könnte. Der Nutzer muss die Informationen in jedem Fall so speichern können, dass sie in der Folge eingesehen werden können und die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist. Zwar kann vom Dateninhaber nicht erwartet werden, dass er die Daten mit Blick auf die Bedürfnisse des Nutzers des vernetzten Produkts unbegrenzt speichert, jedoch sollte er eine angemessene Regelung in Bezug auf die Dauer der Datenspeicherung anwenden, gegebenenfalls im Einklang mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679, die die wirksame Anwendung der Datenzugangsrechte gemäß dieser Verordnung ermöglicht. Die Informationspflicht berührt nicht die Pflicht des Verantwortlichen, der betroffenen Person Informationen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln. Die Pflicht, vor Abschluss eines Vertrags über die Erbringung eines verbundenen Dienstes die entsprechenden Informationen bereitzustellen, sollte beim potenziellen Dateninhaber liegen, unabhängig davon, ob der Dateninhaber einen Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag für ein vernetztes Produkt abschließt. Ändern sich die Informationen während der Lebensdauer des vernetzten Produkts oder der Vertragslaufzeit für den verbundenen Dienst, einschließlich wenn sich der Zweck, zu dem diese Daten verwendet werden sollen, gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zweck ändert, so sollten diesbezügliche Informationen auch dem Nutzer bereitgestellt werden.