Diese Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass sie Dateninhabern ein neues Recht auf die Nutzung von Produktdaten oder verbundener Dienstdaten verleiht. Ist der Hersteller eines vernetzten Produkts der Dateninhaber, so sollte ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Nutzer die Grundlage für die Nutzung nicht-personenbezogener Daten durch den Hersteller bilden. Ein solcher Vertrag könnte Teil einer Vereinbarung über die Erbringung des verbundenen Dienstes sein, die zusammen mit dem Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag für das vernetzte Produkt getroffen werden kann. Jede Vertragsklausel, nach der der Dateninhaber die Produktdaten oder verbundenen Dienstdaten nutzen darf, sollte für den Nutzer transparent sein, auch in Bezug auf die Zwecke, zu denen der Dateninhaber die Daten zu verwenden beabsichtigt. Zu diesen Verwendungszwecken könnten die Verbesserung der Funktionsweise des vernetzten Produkts oder verbundener Dienste, die Entwicklung neuer Produkte oder Dienste oder die Aggregation von Daten mit dem Ziel, die sich daraus ergebenden abgeleiteten Daten Dritten bereitzustellen, gehören, sofern diese abgeleiteten Daten es nicht ermöglichen, einzelne Daten zu ermitteln, die von dem vernetzten Produkt an den Dateninhaber übermittelt wurden, und es Dritten nicht ermöglichen, diese Daten aus dem Datensatz abzurufen. Jede Vertragsänderung sollte der fundierten Zustimmung des Nutzers bedürfen. Diese Verordnung hindert die Parteien nicht daran, Vertragsklauseln zu vereinbaren, die bewirken, dass die Nutzung von nicht-personenbezogenen Daten oder bestimmten Kategorien nicht-personenbezogenen Daten durch einen Dateninhaber ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Sie hindert die Parteien auch nicht daran, zu vereinbaren, dass Produktdaten oder verbundene Dienstdaten Dritten direkt oder indirekt, einschließlich sofern einschlägig über einen anderen Dateninhaber, bereitgestellt werden können. Darüber hinaus steht diese Verordnung auch sektorspezifischen Regulierungsanforderungen nach Unionsrecht oder nach mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalen Recht nicht entgegen, die die Nutzung bestimmter Daten durch den Dateninhaber aus genau festgelegten Gründen der öffentlichen Ordnung ausschließen oder einschränken würden. Ferner steht diese Verordnung dem nicht entgegen, dass Nutzer im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen Dritten oder Dateninhabern unter jeglichen rechtmäßigen Vertragsklauseln Daten bereitstellen, unter anderem indem sie vereinbaren, eine erneute Weitergabe dieser Daten zu begrenzen oder einzuschränken, oder dass Nutzer beispielsweise für den Verzicht auf ihr Recht, diese Daten zu verwenden oder weiterzugeben, eine angemessene Gegenleistung erhalten. Obwohl der Begriff „Dateninhaber“ öffentliche Stellen im Allgemeinen nicht einschließt, kann er jedoch öffentliche Unternehmen einschließen.

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