Virtuelle Assistenten spielen eine immer wichtigere Rolle bei der Digitalisierung des Verbraucherumfelds und des beruflichen Umfelds und dienen als benutzerfreundliche Schnittstelle für die Wiedergabe von Inhalten, das Erlangen von Informationen oder die Aktivierung von Produkten, die mit dem Internet verbunden sind. Virtuelle Assistenten können beispielsweise in einer Smart-Home-Umgebung als zentrales Zugangstor dienen und erhebliche Mengen relevanter Daten darüber erfassen, wie Nutzer mit Produkten interagieren, die mit dem Internet verbunden sind, einschließlich solcher, die von Dritten hergestellt werden, und können die Nutzung der vom Hersteller bereitgestellten Schnittstellen, wie Touchscreens oder Smartphone-Apps, ersetzen. Unter Umständen möchte der Nutzer diese Daten Drittherstellern bereitstellen, um neuartige intelligente Dienste zu aktivieren. Virtuelle Assistenten sollten unter das in dieser Verordnung vorgesehene Datenzugangsrecht fallen. Unter das in dieser Verordnung vorgesehene Datenzugangsrecht sollten auch Daten fallen, die generiert werden, wenn ein Nutzer über einen virtuellen Assistenten, der von einem anderen Rechtsträger als dem Hersteller des vernetzten Produkts bereitgestellt wird, mit einem vernetzten Produkt interagiert. Allerdings sollten nur die aus der Interaktion zwischen dem Nutzer und einem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst über den virtuellen Assistenten anfallenden Daten von dieser Verordnung gedeckt sein. Vom virtuellen Assistenten erstellte Daten, die nicht mit der Verwendung eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes zusammenhängen, sind nicht von dieser Verordnung gedeckt.

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