Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teil 4

Teil 5

§ 28 BlnDSG

Geldbußen

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie Stellen, die nach § 2 Absatz 3 den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, werden keine Geldbußen verhängt.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden