Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
§ 28 BlnDSG
Geldbußen
Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie Stellen, die nach § 2 Absatz 3 den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, werden keine Geldbußen verhängt.