Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
§ 54 BlnDSG
Zusammenarbeit mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.