Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
§ 27 BlnDSG
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Ergänzend zu Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 23 Absatz 1 für die Verpflichtung des Verantwortlichen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person zu benachrichtigen, entsprechend.