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Teil 1

Teil 2

Teil 3

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Teil 5

§ 27 BlnDSG

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Ergänzend zu Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 23 Absatz 1 für die Verpflichtung des Verantwortlichen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person zu benachrichtigen, entsprechend.

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