§ 28 BbgDSG
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
- Die Erhebung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und deren weitere Verarbeitung ist zulässig, wenn dies
- zur Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts,
- zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder
- zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
- Die Videoüberwachung, die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Möglichkeit, bei der oder dem Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
- Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
- 1Werden durch eine Videoüberwachung erhobene personenbezogene Daten einer bestimmten Person zugeordnet oder zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet, ist die betroffene Person ergänzend zu den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren, soweit und solange der Zweck der Verarbeitung hierdurch nicht gefährdet wird. 2§ 10 gilt entsprechend.