(1) |
Die öffentlichen Stellen sowie deren Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen und insbesondere
1. |
Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, und |
2. |
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und Geräte zu gewähren. |
Die Einsicht nach Satz 1 Nummer 1 kann auch elektronisch gewährt werden. |