Teil 1
Teil 2
Teil 3
§ 26 NDSG
Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
1Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. 2Es sind insbesondere folgende Kategorien zu unterscheiden:
- Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
- Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
- verurteilte Straftäterinnen und Straftäter,
- Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
- andere Personen wie insbesondere Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.