Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 26 TDDDG
Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
- Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die
- nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben,
- kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein solches Interesse haben können,
- die personenbezogenen Daten und die Informationen über die Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung verarbeiten und
- ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt,
können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt werden.
- Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen
- an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und
- an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere
- den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Nummer 4 und
- die für die Anerkennung zuständige unabhängige Stelle, und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, dass
- die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und