Im Rahmen der Gesetzgebung zum Digitale Dienste Gesetz wurde das bestehende Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz an die neue Bezeichnung für Telemedien angepasst und entsprechend in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz umbenannt. Inhaltlich ergeben sich abgesehen von der Umbenennung keine Neuerungen.
| § 1 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 14 | Mitteilen ankommender Verbindungen |
| § 15 | Rufnummernanzeige und -unterdrückung |
| § 16 | Automatische Anrufweiterschaltung |
| § 17 | Endnutzerverzeichnisse |
| § 18 | Bereitstellen von Endnutzerdaten |
| § 25 | Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen |
| § 26 | Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen |